Neufassung vom 7. Oktober 2021

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ludwig-Erhard-Stiftung e.V.“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen worden. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck der Ludwig-Erhard-Stiftung ist die Förderung freiheitlicher Grundsätze in Politik und Wirtschaft durch staatsbürgerliche Erziehungs- und Bildungsarbeit im In- und Ausland sowie durch wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und der Ordnungspolitik. Um diesen Zweck zu erreichen, wird die Stiftung:

1. den akademischen Nachwuchs fördern,
2. wissenschaftliche Arbeiten durchführen,
3. Publikationen herausgeben,
4. Vorträge und Seminare veranstalten,
5. ein wissenschaftliches Dokumentationszentrum über Ludwig Erhard, sein Leben und Wirken aufbauen,
6. Preise für Wirtschaftspublizistik sowie für Verdienste um die Soziale Marktwirtschaft vergeben und
7. ähnliche Bestrebungen unterstützen.

Die Ludwig-Erhard-Stiftung kann sich an deutschen oder internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, beteiligen oder mit ihnen zusammenarbeiten.

Die Ludwig-Erhard-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ludwig-Erhard-Stiftung können natürliche und juristische Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Mitglieder der Stiftung befinden in einer Mitgliederversammlung oder auf schriftlichem Wege über die Mitgliedschaft. Die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder ist auf 90 beschränkt. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Mitglieder, die innerhalb einer Frist von vier Jahren nicht persönlich an einer Mitgliederversammlung noch in Vertretung durch andere Mitglieder teilnehmen, scheiden damit aus dem Verein aus. Eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung mittels elektronischer Medien wird als Teilnahme gewertet.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

Die Mitglieder der Ludwig-Erhard-Stiftung können die Ehrenmitgliedschaft in der Ludwig-Erhard-Stiftung verleihen. Die Beschränkung der Gesamtzahl der Vereinsmitglieder wird insoweit aufgehoben. Ehrenmitglieder können an Mitgliederversammlungen mit vollem Stimmrecht teilnehmen.

§ 4 Freundeskreis
Der Freundeskreis der Ludwig-Erhard-Stiftung vereinigt natürliche und juristische Personen, die Idee und Werk Ludwig Erhards lebendig halten wollen und die Arbeit der Ludwig-Erhard-Stiftung fördern möchten. Der Vorstand der Stiftung entscheidet über Mitgliedsbeitrag, die Aufnahme und den Ausschluss.

§ 5 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke der Ludwig-Erhard-Stiftung sollen durch freiwillige Beiträge, durch Spenden und öffentliche Fördermittel aufgebracht werden. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrags nicht verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins
Organe der Ludwig-Erhard-Stiftung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Die Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist zulässig. Der Vorstand kann, wenn persönliche Zusammenkünfte nicht oder schwer möglich sind, die Mitgliederversammlung auch virtuell durchführen lassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt wird, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Jedes anwesende Mitglied kann bis zu drei Stimmen abwesender Mitglieder vertreten. Die Beauftragung zur Vertretung muss schriftlich erfolgen. Vertretene Stimmen zählen wie Stimmen anwesender Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Das Protokoll wird vom Vorstand binnen 3 Monaten nach der Versammlung an alle Mitglieder versandt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 32 BGB.

§ 8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich als Mitgliederversammlung statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Erörterung des Arbeitsprogramms.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangt.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 BGB Abs. 2 und 3.

§ 11 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jedes Mitglied des Vorstandes, sodass der Verein durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten werden kann.

§ 12 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

1. die Verwirklichung des Arbeitsprogramms,
2. die Erledigung aller administrativen Fragen. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist der Geschäftsführer zeichnungsberechtigt.

§ 13 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen des Vereins und das Vermögen werden nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Stiftung verwendet ihre Mittel weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung oder  Förderung  politischer  Parteien.  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  den  Zwecken  des  Vereins  fremd  sind,  oder  durch  unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben  Anspruch  auf  Ersatz  ihrer  Auslagen.  Die  Vereinsmitglieder  haben  bei  ihrem  Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 14 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt Bonn zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

Die  Änderung  der  Satzung  sowie  die  Auflösung  des  Vereins  bedürfen  eines  mit  Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitglieder. Die Beschlussfassung kann durch  die  Mitgliederversammlung  oder  auf  schriftlichem  Wege  erfolgen.  Im  Übrigen  gelten die Vorschriften des § 33 BGB.

§ 15 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen zu prüfen.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  der  Ludwig-Erhard-Stiftung  oder  bei  Wegfall  ihres  bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Ludwig-Erhard-Stiftung mit Ausnahme der Akten, Aufzeichnungen und Bücher der Stiftung an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft,  der  es  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  zu  verwenden  hat.  Die  Akten,  Aufzeichnungen  und  Bücher  der  Stiftung  werden  dem Bundesarchiv  Koblenz  mit  der  Maßgabe  übertragen,  dass  die  Bestimmungen  der  letztwilligen Verfügung Professor Erhards eingehalten werden.

Hier finden Sie unsere Satzung als Download.